Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen
jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger
üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen.
Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen
Sondervereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
1.
Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der
Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen
bestellt oder mitbestellt hat.
2.
Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im
Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
1.
Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme
der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den
Beherberger zustande.
2.
Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
3.
Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten
vereinbarten Entgeltes verlangen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
1.
Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 16 Uhr des
vereinbarten Tages zu beziehen.
2.
Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr
des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
3.
Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen
der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages
reserviert.
4.
Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so
zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
5.
Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis
12 Uhr freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
1.
Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer
Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis
spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
2.
Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern
durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine
Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu
bezahlen. Die Stornoerklärung muss bis spätestens einen Monat vor
dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des
Vertragspartners sein.
3.
Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr
des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.4.
Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen
der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages
reserviert.
5.
Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung
nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur
Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger
muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge
Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was
er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten
hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen
des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des
Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.
6.
Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung
der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen
entsprechend zu bemühen (§ 1107
ABGB
).
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
1.
Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur
Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil
die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
2.
Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben,
wenn der Raum (die Räume) unbenützbar geworden sind, bereits
einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige
wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
3.
Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf
Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
1.
Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast
das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der
Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und
ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich
sind, und auf die übliche Bedienung.
2.
Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des
vereinbarten Tages zu beziehen.
3.
Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das
Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine
angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu
verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des Vortages,
gemeldet hat.
4.
Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn
er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen
Tageszeiten und in den hierfür bestimmten Räumlichkeiten in
Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten des Gastes
1.
Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte
Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger
nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Der
Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie
Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen. Alle bei
Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für
Telegramme, Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.2.
Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb
erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen
verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine
angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (bei
Getränken
Stoppelgeld
genannt).
3.
Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den
Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen
Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers
einzuholen.
4.
Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des
Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und
Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein
Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder
anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar
auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur
Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu
nehmen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
1.
Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist
er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des
Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner
Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner
Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten.
(§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
2.
Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts
das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§
1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)
3.
Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein
Sonderentgelt zu verlangen dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der
Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus
betrieblichen Gründen auch ablehnen.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
1.
Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in
einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
2.
Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die
nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in
Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von
Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium,
Stockwerkbad, Garagierung usw.
für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein
ermäßigter Preis berechnet.
3.
Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
1.
Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich
der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder
seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
2.
Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der
Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen
eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1100,
sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder
einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus
aus- und eingehende Personen verursacht wurde. Unter diesen
Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und
Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von EUR 550, es sei denn,
dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung
genommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen
Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt
haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne
Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren
kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere
Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes
gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die
Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß
herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als
eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des
Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an
einen von dieser zugewiesenen, hierfür bestimmten Platz gebracht
werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)
§ 12 Tierhaltung
1.
Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen
eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht
werden. In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen
sich Tiere nicht aufhalten.
2.
Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten,
entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen
Vorschriften (§ 1320 ABGB).
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die
Zustimmung des Beherbergers.
§ 14 Beendigung der Beherbergung
1.
Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so
endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der
Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.
Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige
Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den
Umständen entsprechend, zu bemühen. Im übrigen gilt die Regelung
in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente).
2.
Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
3.
Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag bei
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die
Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen,
ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist,
sondern erst der darauffolgende Tag.
4.
Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der
Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in
Rechnung zu stellen.
5.
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit
sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch
macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst
grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das
Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem
Beherberger und seinen Leuten oder einer im
Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe
bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder
die körperliche Sicherheit schuldigt macht
von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer
übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird
die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer
zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
6.
Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu
wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst. Der
Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt
anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen
Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.)
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
1.
Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im
Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für
ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast
hierzu selbst nicht in der Lage ist. Der Beherberger hat folgenden
Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen
seinen Rechtsnachfolger:
allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten
für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom
Amtsarzt angeordnet wird
allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche,
Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser
Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die
Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser
Gegenstände
für die Wiederherstellung von Wänden,
Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in
Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall
verunreinigt oder beschädigt wurden
für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der
Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise
Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens drei,
höchstens sieben Tage).
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen
ist.
2.
Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für
den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht
vereinbart, außer
der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen
Beschäftigungsort oder Wohnsitz in diesem Fall wird als
Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung
bekanntgegeben wurde, vereinbart
der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen
Beschäftigungsort in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand
vereinbart.